Schülerjobs & Ferienjobs – was es zu beachten gilt!

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9.11.2022

Ein paar Euro zusätzliches Taschengeld schaden nie. Kein Wunder also, dass Schülerjobs und Ferienjobs beliebt sind. Aber welchen Tätigkeiten dürfen Kinder eigentlich nachgehen und was gibt es dabei rechtlich zu beachten?

Schülerjobs und ihre Möglichkeiten

In Deutschland gibt es eine ganze Reihe an Tätigkeiten, die teils Kinder aber vor allem Jugendliche gegen Bezahlung erledigen können. Das können beispielsweise Arbeiten für Nachbarn, Bekannte oder Verwandte sein. Zu den häufigsten Tätigkeiten zählen etwa das Rasenmähen, Putzen, Gassigehen mit dem Hund, Babysitten, Einkaufen oder Erledigen von Gartenarbeiten. Auch einige Unternehmen, Vereine und Firmen bieten kleine Jobs für Jugendliche an. Das kann etwa das Austragen von Zeitungen oder das Verteilen von Flyern sein. Auch für Inventuren oder in Verkaufsstellen werden immer wieder Schüler*innen gesucht. Bei den meisten Tätigkeiten handelt es sich um Minijobs mit einem maximalen Verdienst von 400 Euro je Monat. Ausgeschrieben sind die Stellen meist in der Tageszeitung oder auch im Internet. Eigene Portale wie Schülerjobs.de bringen darüber hinaus Schüler*innen und Auftraggeber*innen zusammen. Hier sollte der eigene Nachwuchs definitiv einmal vorbeischauen, wenn er auf der Suche nach einem Schülerjob ist.

Taschengeld aufbessern: Darum ist das eine gute Sache

Ein Schülerjob hat viele Vorteile. Die Erfahrung dabei zeigt, dass die Ablenkung und Bewegung neben der Schule zu besseren Leistungen führen. Zudem kann man dabei lernen, eigene Verantwortung zu übernehmen und ein eigenes Geld verdienen. Die Kinder bekommen einen ersten Einblick, wie das spätere Berufsleben aussehen könnte und in ihrem Lebenslauf macht sich eine solche Tätigkeit natürlich auch sehr gut. Wenn sie sich einen Schülerjob aussuchen, der ihnen liegt, macht die Arbeit parallel zur Schule auch noch jede Menge Spaß.

Schülerjobs: Das sind die rechtlichen Bedingungen

Natürlich muss bei den Schülerjobs auch einiges beachtet werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt es Schüler*innen ab 13 Jahren für lediglich zwei Stunden am Tag einer leichten Tätigkeit nachzugehen. Ab einem Alter von 15 Jahren können sie dann auch einen Ferienjob annehmen, der maximal 20 Tage zu je acht Stunden umfasst. Dinge wie Schichtdienst, Nachtarbeit oder Tätigkeiten mit Gesundheitsbelastung sind natürlich tabu. Als Schüler*in kann man außerdem eine Lohnsteuerkarte beantragen. Dann zahlt man den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer und die Einkommenssteuer. Meist erhalten sie die Vorauszahlungen allerdings wegen der Freibeträge Ende des Jahres wieder zurück.

Sozialabgaben und Rentenleistungen müssen bezahlt werden, wenn die Arbeit angemeldet wurde und einen Verdienst von über 400 Euro beinhaltet.  Eltern sollten den Ferienjob unbedingt an die eigene Haftpflichtversicherung melden. Wichtig ist auch: Der Anspruch auf das Kindergeld verfällt ab einem Einkommen des Kindes von derzeit (Stand 21.09.2021) 8.924 Euro im Jahr. Abgezogen werden dürfen dabei aber bis zu 920 Euro Werbekostenpauschale bzw. Sozialversicherung.

Ferienjobs und Bling

Eine gute Unterstützung für einen Ferienjob ist Bling. So können sich die Kinder über ihr Taschengeld-Account direkt bezahlen lassen. Gleichzeitig kann man aber auch kleine Jobs und Hilfsarbeiten innerhalb der Familie mittels der App anbieten. Will man beispielsweise zum Rasenmähen motivieren, kann man dies per App kommunizieren und einem Kind als Aufgabe gegen Entgelt anbieten.

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